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GoBD

Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff kurz GoBD, letzte Veröffentlichung aus 2015 durch das Bundesministerium für Finanzen kurz BMF.
  • mmOrthosoft® unterstützt seine Anwender bei der GoBD konformen Belegbearbeitung in Tagesgeschäft.

    Alle Belegprozessketten sind nachverfolgbar und unveränderbar, bzw. alle eventuellen Änderungen werden dokumentiert! 
  • Anforderungen der GoBD an den Betriebsinhaber:

    Die Erstellung der Verfahrensdokumentation liegt in der Verantwortung der Geschäftsleitung. Diese Aufgabe kann auf geeignete Personen delegiert werden, dabei ist jedoch die notwendige Überwachung dieser Personen wegen § 130 OWiG zu gewährleisten.

    Was beinhaltet die Verfahrensdokumentation:

    Mit den GoBD stellt die Finanzverwaltung die Forderung an Sie nach einer Verfahrensdokumentation (GoBD Rz. 151 ff.). Die Verfahrensdokumentation soll alle IT-Systeme umfassen, die Sie innerhalb des Unternehmens zur Erfüllung der Buchführungspflicht und der weiteren steuerlichen Aufzeichnungspflichten einsetzen. Die Verfahrensdokumentation darf sich dabei aber nicht nur auf die technische Seite (Programmhandbücher usw.) beschränken, sondern muss auch die betrieblichen Prozesse beschreiben, in denen die IT-Systeme zum Einsatz kommen.

    Das Vorhandensein einer Verfahrensdokumentation ist aus Sicht der Finanzverwaltung Voraussetzung für die Prüfbarkeit der Buchführung, sie beschreibt den organisatorisch und technisch gewollten Prozess und stellt somit für die Betriebsprüfung das Soll-Objekt da, gegen das die vom Steuerpflichtigen vorgelegten Buchführungsdaten und -unterlagen geprüft werden (Soll-Ist-Abgleich). Besondere Bedeutung, insbesondere bei der Verwendung elektronischer Belege, kommt hierbei der Dokumentation des Belegflusses zu. Eine fehlende Verfahrensdokumentation kann zur (teilweisen) Verwerfung der Buchführung und somit zu Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen führen.

    Aufbau einer Verfahrensdokumentation:

    Für den Aufbau einer Verfahrensdokumentation existieren keine gesetzlichen Vorschriften. Ist in Ihrem Unternehmen bereits eine Dokumentation eines Internen Kontrollsystems (IKS) inklusive des IT-Systems vorhanden, die von der Internen Revision oder in der Jahresabschlussprüfung verwendet wird? Dann ist dies häufig bereits ausreichend. Sie sollten diese aber vorsichtshalber auf Ergänzungsbedarf hinsichtlich der steuerlichen Funktionen durchsehen.

    Wird eine Verfahrensdokumentation neu oder speziell für steuerliche Zwecke erstellt, bietet es sich an, dem Vorschlag der GoBD für Aufbau und Gliederung zu folgen. Danach besteht die Verfahrensdokumentation aus vier Teilen (GoBD Rz. 153):

    • Allgemeiner Teil (Beschreibung der Geschäftstätigkeit und der steuerlichen Pflichten, Zuständigkeit für die Verfahrensdokumentation, Änderungs- und Versionierungskonzept für die Verfahrensdokumentation)
    • Anwenderdokumentation (insb. Beschreibung der fachlichen Prozesse)
    • Technische Systemdokumentation (insb. Systembeschreibung, Programmhandbücher, eingesetzte Hard- und Software)
    • Betriebsdokumentation (Beschreibung des Einsatzes des Systems in den fachlichen Prozessen, Ablage von Arbeitsanweisungen usw., Internes Kontrollsystem, Sicherheits- und Archivierungskonzepte)


    Die Dokumentation der gemäß den GoBD einzurichtenden steuerlichen Kontrollen (GoBD Tz. 100), bestehend aus Einrichtungsdokumentation und Protokollierung der Ausübung der Kontrollen, ist somit Bestandteil der Betriebsdokumentation. Mit einer externen Software, wie der IDEA App GoBD, lässt sich die Dokumentation und Protokollierung der Ausübung der Kontrollen leicht umsetzen.

    Quelle: Audiocon.net

  • Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)

    Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 7. November 1995 - IV A 8 - S 0316 - 52/95- BStBl 1995 I S. 738
    Die GDPdU berufen sich immer wieder auf das BMF-Schreiben "Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)" von 1995. Dort finden sich  Vorschriften u.a. zur Datensicherheit, Dokumentation, Prüfbarkeit und Datenwiedergabe. Viele Probleme, vor die sich Unternehmen durch die GDPdU gestellt sehen, resultieren daraus, dass sie die GoBS noch nicht erfüllen.
  • Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU):



    (BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 - IV D 2 - S 0316 - 136/01 -).

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